Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Auto veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Blick auf die vorangegangene Besteuerung der Privatnutzung entschieden. Weiter heißt es im Urteil vom 16.06.2020 (Az. VIII R 9/18), dass der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, keine Gewinnkorrektur rechtfertigt.